SPD-Anträge 2020 - 2026

Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe; Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion vom 25.01.2021

Sehr geehrter Erster Bürgermeister,

mit der neuen Bayerischen Bauordnung (BayBO) soll das Bauen in Bayern einfacher, schneller, effizienter und günstiger werden. Jeden Tag wird in Bayern eine Fläche von zehn Fußballfeldern "versiegelt". Nachverdichtung, statt neues Bauland auszuweisen lautet die Devise. Dieses Argument und die erhöhte Nachfrage nach (bezahlbarem) Wohnraum bewegten den Gesetzgeber dazu, die Innenverdichtung voranzutreiben und die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dazu wurden unter anderem in der neuen BayBO die Abstandsflächentiefe - bei neuen Berechnungsmethoden - verringert.

Begründung zum Gesetzesentwurf:

  1. Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts bleiben gewahrt:

„Das hier angeordnete Maß von 0,4 H stellt in ausreichendem Maße sicher, dass die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts – Belichtung, Belüftung, Besonnung und Sozialabstand – gewahrt werden.“

  1. Belichtung nach DIN ist erfüllbar

„Der neue festgelegte Mindeststandard steht auch mit der DIN 5034 – Tageslicht in Innenräumen – in Einklang: Durch die Festlegung der Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H ergibt sich zwischen den Gebäuden ein Gesamtabstand, der der Summe der beiderseitigen Tiefen der Abstandsflächen entspricht. Er beträgt bei gleich hohen Gebäuden 0,8 H, was einem Verbauungswinkel von etwa 50 Grad entspricht und eine lichte Raumhöhe von 2,40 m und eine dazugehörige Fensterhöhe von 1,35 m voraussetzt.“

Die vom Gemeinderat Kiefersfelden am 20.01.2021 beschlossene und ab 01.02.2021 in Kraft tretende Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe legt in §2 die Tiefe der Abstandsfläche auf 1,0H bzw. 0,5H auf zwei Außenwänden von nicht mehr als 16m fest.

Aufgrund der neuen Berechnungsmethoden der Abstandsflächen ab 01.02.2021 führt die Anwendung der Ortssatzung somit zu einer Erhöhung der Abstandsflächen. Innenverdichtung durch Neubauten bzw. Aus- und Umbauten von bestehenden Gebäuden wird somit erschwert. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.

Die SPD-Gemeinderatsfraktion stellt daher nachfolgenden Antrag:

Der Gemeinderat möge beschließen, die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a. Bayerische Bauordnung, §2 Abstandsflächentiefe wie folgt zu ändern:

§2 Abstandsflächentiefe

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S.1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,6 H, mindestens jedoch 3m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

Der Antrag ist vorab im Technischen Ausschuss zu beraten.

Inkrafttreten der Satzung zum nächstmöglichen Termin.

Mit kollegialen Grüßen,

(im Original von allen SPD-Fraktionsmitgliedern gezeichnet)

Georg Fuchs / Ralf Wieser / Anna Klein

Abstimmungergebnis 5:11 (Antrag abgelehnt)